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Informationen zum Betreuungsrecht

1.Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung

Neben der tatsächlichen Pflege einer hilfebedürftigen Person muss auch ihre Vertretung gegenüber Dritten geregelt werden. Dies kann mittels einer förmlichen Betreuung (§§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) geschehen. Das für den Wohnsitz der/des Betroffenen zuständige Amtsgericht kann eine Betreuung einrichten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

•die betroffene Person ist volljährig (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB),
•sie leidet an einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (§ 1896 Abs. 1 S.
1 BGB),
•sie ist nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln (§ 1896 Abs. 1 S. 1 BGB) und
•es existieren keine anderen Hilfemöglichkeiten (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB), wie z. B. eine (Vorsorge-) Vollmacht.

Grundsätzlich bedeutet eine Betreuung nicht, dass die betroffene Person nicht mehr selbst handeln darf. Mit der Einrichtung der Betreuung wird eine Person nicht "automatisch" geschäftsunfähig.

Dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn es dringend erforderlich ist, die/den Betreuten zu schützen, weil eine erhebliche Gefahr besteht, dass sie/er sich selbst schadet. Zu diesem Zweck kann das Gericht bezüglich eines genau zu bestimmenden Aufgabenkreises einen so genannten Einwilligungsvorbehalt anordnen (§ 1903 BGB). Ein Einwilligungsvorbehalt bewirkt z. B., dass die/der Betreute zwar noch Kleinigkeiten von ihrem/seinem "Taschengeld" kaufen kann (§§ 1903 Abs. 1, 110 BGB), bei umfangreicheren Geschäften aber immer die Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers benötigt. Stimmt die Betreuerin/der Betreuer dann nicht zu, so ist der Vertrag unwirksam (§§ 1903 Abs. 1 S. 2, 108 bis 113, 131 Abs. 2, 206 BGB). Geld, über welches die betroffene Person bereits verfügt hat, kann vom Vertragspartner zurückverlangt werden.

2. Vorsorgevollmacht (statt gesetzlicher Betreuung), Betreuungs- und Patientenverfügung

Eine Vorsorgevollmacht kann die ganze Bandbreite von Geschäften umfassen, bei denen die Betroffene bzw. der Betroffene vertreten werden kann. Meist genügt eine schriftliche Erklärung. Bei einigen Vollmachten (z. B. für Grundstücksgeschäfte) muss die Vollmacht jedoch notariell beurkundet werden.

In der Regel ist die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung entbehrlich, wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist. Dem Gericht sollte daher möglichst frühzeitig mitgeteilt werden, ob eine solche Vollmacht vorliegt und in welchem Umfang diese erteilt ist (ggfs. auch Bankvollmachten).

Im Gegensatz zur Vollmacht enthält die Betreuungsverfügung Aussagen über die Wünsche bezüglich einer förmlichen Betreuung (Wer soll Betreuer/in werden? Gibt es besondere Anweisungen für deren/dessen Arbeitsweise?). Die Betreuungsverfügung macht demnach die Einrichtung einer Betreuung nicht entbehrlich, sondern dient dem Gericht als Anhaltspunkt bei der Einrichtung der Betreuung.

Letztlich enthält eine Patientenverfügung Aussagen über die Wünsche der/des Betroffenen bezüglich ihrer/seiner ärztlichen Versorgung (Welche Ärzte sollen konsultiert werden? Welche ärztlichen Maßnahmen sind erwünscht?).

All diese Erklärungen sind für Dritte grundsätzlich solange bindend, wie sie die Gesundheit der hilfebedürftigen Person bzw. deren Vermögen nicht gefährden und tatsächlich durchführbar sind.

Verschiedene Institutionen haben Vordrucke für Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen entwickelt, so z. B. Ärztekammern, Kirchenverbände und der Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt (AWO). Beratung erteilen überdies Rechtsanwälte und Notare. Zum Zwecke des Beweises, dass die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber beim Ausstellen der Vollmacht noch im Vollbesitz ihrer/seiner Geisteskräfte war, können auch Zeugen hinzugezogen werden.

Wer eine Vorsorgevollmacht erstellt hat, kann dies in einem zentralen Vorsorgeregister vermerken lassen. Die Anmeldung erfolgt über das Internet ( www.vorsorgeregister.de ) oder per Post an das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin.

Betreuungsverfügungen können außerdem beim Amtsgericht hinterlegt werden.
Die Bestätigung des Amtsgerichtes über diese Hinterlegung sollte sorgfältig aufbewahrt werden, und zwar so, dass Dritte sie im Notfall finden können.

Sicherheitshalber sollten außerdem Angehörige und ggf. der Hausarzt über die Existenz von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen informiert sein, damit diese Dokumente an das Betreuungsgericht weitergeleitet werden können (§ 1901 a BGB) bzw. der Hausarzt im Notfall sogleich entsprechend der Patientenverfügung handeln kann.

3. Der Beginn des Betreuungsverfahrens

Mit der Einrichtung der Betreuung befasst sich die Richterin bzw. der Richter des Betreuungsgerichtes (§ 15 RPflG). In dem richterlichen Verfahren zur Einrichtung der Betreuung wird geprüft, ob alle oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

Das richterliche Verfahren beginnt mit dem Antrag der betroffenen Person, mit dem Antrag einer dritten Person oder von Amts wegen. Ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung kann formlos erfolgen, also entweder mittels Einreichung eines einfachen Schreibens oder unter Zuhilfenahme eines Antragsformulars, welches bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erhältlich ist.

Der Antrag sollte mindestens enthalten:

•den Vor- und Zunamen, die Anschrift sowie den derzeitigen Aufenthaltsort der betroffenen Person,
•eine Darstellung der Gründe für die Notwendigkeit einer Betreuung, insbesondere auch Angaben darüber, ob die hilfebedürftige Person sich zu der Betreuung äußern kann.


4. Der Ablauf des Verfahrens

Im Laufe des Verfahrens zur Einrichtung der Betreuung wird ein ärztliches Gutachten eingeholt (§ 280 FamFG) und die Betreuungsbehörde angehört (§ 279 FamFG).

Die Betreuungsbehörde ist eine Abteilung des Landkreises, die zum einen die Aufgabe hat, Betreuer auf Wunsch zu unterstützen und zu beraten. Zum anderen unterstützt sie das Gericht bei der Klärung der Frage, ob und in welchen Umfang eine Betreuung erforderlich ist und wer für das Betreueramt in Betracht kommt.

Vor Einrichtung der Betreuung hört die Richterin/der Richter die Betroffene bzw. den Betroffenen persönlich an (§ 278 FamFG). Erst wenn die persönliche Anhörung stattgefunden hat und alle Voraussetzungen vorliegen, wird eine Betreuung eingerichtet. Mindestens alle sieben Jahre überprüft die Betreuungsrichterin/der Betreuungsrichter von Amts wegen die Notwendigkeit der Betreuung (§§ 294 Abs. 3 FamFG, 1908 d BGB). In besonders eiligen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine vorläufige Betreuung eingerichtet werden; die Anhörung der/des Betroffenen erfolgt dann schnellstmöglich nach Einrichtung der Betreuung.

Wenn die richterliche Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung vorliegt, wird die Betreuerin/der Betreuer von der Betreuungsrechtspflegerin/dem Betreuungsrechtspfleger (§ 3 Nr. 2 a RPflG) für das Amt verpflichtet. Dabei wird der Betreuerausweis ausgehändigt (§ 290 FamFG).

Betreuer kann grundsätzlich jeder werden, der sich zutraut, sich ggf. umfassend um die Belange des Betroffenen zu kümmern. Soweit möglich setzt das Gericht denjenigen ein, den der Betroffene vorschlägt. Schlägt der Betroffene keine geeignete Person vor und steht auch kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung, wird ein Berufsbetreuer eingesetzt. Dieser hat eine hierfür geeignete Ausbildung und kennt sich mit der Führung von Betreuungen durch meist jahrelange Tätigkeit besonders gut aus.

Zu Beginn der Betreuung muss jede Betreuerin/jeder Betreuer, deren/dessen Aufgabenkreis die Vermögenssorge beinhaltet, dem Gericht eine Aufstellung über das Vermögen der/des Betreuten geben (§§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1802 BGB). Auf der Grundlage des Vermögensverzeichnisses legt die Betreuerin/der Betreuer dem Gericht einmal jährlich eine Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben aus dem Vermögen der/des Betroffenen vor (Rechnungslegung). Hierzu schickt das Gericht dem Betreuer/der Betreuerin einen Vordruck. Der Rechnungslegung müssen alle Kontoauszüge und sonstigen Belege nummeriert beigefügt werden. Das Gericht kontrolliert die Rechnungslegung und erhält so einen genauen Überblick über die Arbeitsweise der Betreuerin/des Betreuers.

In der Regel werden die Eltern, der Ehegatte, die Kinder und die Enkelkinder von der jährlichen Rechnungslegung befreit. Aber: Ausnahmslos alle Betreuer müssen am Ende einer Betreuung eine so genannte Schlussrechnungslegung erstellen (= Rechnungslegung über die gesamte Zeit der Betreuung), selbst wenn sie zuvor von der jährlichen Rechnungslegung befreit waren. Die Schlussrechnungslegung muss nur dann nicht erstellt werden, wenn alle Beteiligten (z. B. die Erben) schriftlich darauf verzichten.

Sofern dem Betreuer der Aufgabenkreis Vermögenssorge zugewiesen ist, ist folgendes zu beachten:

•die Sparbücher der/des Betreuten müssen von der Bank mit einem "Sperrvermerk" versehen werden (Ausnahme: der Betreuer ist der Ehegatte, ein Elternteil, ein leibliches Kind oder ein Enkelkind des Betreuten),
•die Betreuerin/der Betreuer sollte zu seinem eigenen Schutz alle Belege aufbewahren (z. B. Sparbücher, auch wenn sie entwertet sind, Kontoauszüge, Rechnungen usw.),
•die Betreuerin/der Betreuer hat sein Vermögen streng von dem Vermögen des Betreuten zu trennen,
•die Betreuerin/der Betreuer darf das Geld des Betreuten nur für diesen selbst verwenden und es nicht verschenken.

Im Übrigen erstattet die Betreuerin/der Betreuer dem Gericht mindestens einmal jährlich einen Bericht über die angefallenen Arbeiten und die aktuelle Situation der/des Betreuten (§§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1840, 1841 BGB). Hierzu schickt das Gericht der Betreuerin/dem Betreuer einen Berichtsvordruck.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten für die entstehenden Aufwendungen eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von z. Zt. 399 Euro jährlich. Einem Berufsbetreuer oder einem Betreuungsverein wird eine Vergütung gewährt, deren Höhe sich nach dem Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz richtet. Bei nach dem Sozialgesetzbuch mittellosen Betreuten wird die Vergütung von der Justizkasse gezahlt; Betreute mit eigenem Vermögen sind Selbstzahler.

5. Die Aufgabenkreise des Betreuers

In dem Beschluss zur Einrichtung der Betreuung muss genau bestimmt werden, welchen Aufgabenkreis die Betreuerin/ der Betreuer hat (§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB, § 286 Abs. 1 Ziffer 1 FamFG). Das können einzelne Angelegenheiten (z. B. unterbringungsähnliche Maßnahmen, Behördengänge) oder auch größere Bereiche (z. B. die Vermögenssorge, die Personensorge und/oder die Gesundheitsfürsorge) sein.

Der Aufgabenkreis Vermögenssorge umfasst z. B. die wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung des Vermögens. Dabei soll auf die Wünsche und Bedürfnisse der betreuten Person größtmögliche Rücksicht genommen werden (§ 1901 Abs. 2 BGB). Beträge, die nicht für die laufenden Ausgaben benötigt werden, sollen mündelsicher angelegt werden (§§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1806 BGB).

Die Gesundheitsfürsorge beinhaltet neben der Befreiung von der Schweigepflicht der Ärzte und der Einsichtnahme in Krankenunterlagen vor allem die Zustimmung zu Heilbehandlungen.

Weitere Aufgabenkreise sind:

•Personensorge
•Aufenthaltsbestimmung
•Entscheidung über die Unterbringung
•Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen
•Wohnungsangelegenheiten
•Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Unterhalt, Hilfe zum Lebensunterhalt
•Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post
•Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten
•Vertretung gegenüber der Einrichtung

Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung kommt für einzelne Aufgabenkreise, aber auch für sämtliche Angelegenheiten in Betracht. Wird die Betreuung für sämtliche Angelegenheiten eingerichtet, hat dies gemäß § 13 Ziff. 2 BWahlG den Verlust des Wahlrechts zur Folge.

Im Rahmen des Aufgabenkreises übernimmt die Betreuerin/der Betreuer die gesetzliche Vertretung der/des Betreuten, sowohl vor Gerichten als auch gegenüber Dritten (§ 1902 BGB). Hilfe im Alltag, wie Haushaltsführung, Säubern der Wohnung, Transport von Gegenständen, Räumung und Renovierung einer Wohnung, Fahrten zu ärztlichen Untersuchungen usw., soll eine gerichtlich bestellte Betreuerin/ein gerichtlich bestellter Betreuer nur organisieren, nicht aber tatsächlich durchführen (§ 1901 Abs. 1 BGB).

Der Betreuer soll den persönlichen Kontakt zum Betreuten suchen, insbesondere das persönliche Gespräch. Er sollte nach Möglichkeit den Wünschen der betreuten Person, soweit dies deren Wohl nicht zuwiderläuft, entsprechen.

6. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung bei bestimmten Angelegenheiten

Es gibt einige Angelegenheiten, in denen die Betreuerin/der Betreuer zusätzlich zu ihren/seinen Erklärungen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt.

Die nachstehende Aufzählung ist nicht abschließend, sondern gibt die häufigsten zu genehmigenden Angelegenheiten/Rechtsgeschäfte wieder:

•zur Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. psychiatrisches Krankenhaus) oder in einer
geschlossenen Abteilung einer Einrichtung wegen Selbstgefährdung oder Untersuchungs- bzw.
Behandlungsbedürftigkeit,
•zu unterbringungsähnlichen Maßnahmen bei gewöhnlichem Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer
sonstigen offenen Einrichtung (z. B., wenn durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll), (Hinweis: Die Unterbringung oder die unterbringungsähnlichen Maßnahmen sind zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Dies hat die Betreuerin/der Betreuer dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.)
•zur Einwilligung in die Untersuchung des Gesundheitszustands, in eine Heilbehandlung oder in einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die betreute Person aufgrund der Maßnahme sterben oder einen schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden kann, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1904 BGB),
•zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, sowie für andere Erklärungen, die auf die Aufhebung eines Mietverhältnisses gerichtet sind (z. B. Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter),
•zu einem Miet- oder Pachtvertrag, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder Wohnraum vermietet werden soll,
•zu Rechtsgeschäften über ein Grundstück (Wohnungseigentum, Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück, z. B. über den Kauf oder Verkauf eines Grundstücks und die Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld) (§§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1821 BGB),
•zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses und zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag,
•zur Verfügung über eine Forderung (z. B. Entgegennahme einer fällig gewordenen Lebensversicherungssumme), •Abhebungen vom Sparbuch (Ausnahme: der Betreuer ist der Ehegatte, ein Elternteil, ein leibliches Kind oder ein Enkelkind des Betreuten),
•zur Aufnahme eines Darlehens für die oder den Betreuten,
•zu einem Vergleich oder Schiedsvertrag, wenn der Wert des Streitgegenstandes 3.000,00 € übersteigt. (Dies gilt nicht, wenn ein Gericht den Vergleich schriftlich vorgeschlagen oder protokolliert hat.).

Diese Aufstellung ist nicht vollständig. Bei Zweifeln empfiehlt es sich für die/den Betreuer, Auskunft beim Betreuungsgericht einzuholen.

Ein Vertrag, der ohne die erforderliche Genehmigung geschlossen worden ist, bleibt zunächst unwirksam. Es ist erforderlich, nachträglich die betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen und diese dem Vertragspartner mitzuteilen. Erst damit wird der Vertrag wirksam. Es genügt nicht, wenn der Vertragspartner die Genehmigung von dritter Seite erfährt. Ein einseitiges Rechtsgeschäft (z. B. Kündigung), das der Genehmigung bedarf, ist nur mit vorheriger Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam.

Es gibt Personen, die keine Verträge mit dem Betreuten abschließen können. Das sind z. B. die Betreuerin/der Betreuer selbst, ihr/sein Ehegatte, ihr/seine eingetragene Lebenspartnerin bzw. eingetragener Lebenspartner, die Kinder und Enkel sowie die Eltern und Großeltern der Betreuerin/des Betreuers.

Wird eine Genehmigung erteilt, so sendet das Betreuungsgericht den entsprechenden Beschluss an die Betreuerin/den Betreuer, um ihr/ihm eine letzte Gelegenheit zur Prüfung der Angelegenheit zu geben. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung wird jedoch erst mit der Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses wirksam (§ 40 Abs. 2 FamFG). Will die Betreuerin/der Betreuer von der Genehmigung Gebrauch machen, so muss sie/er dies der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner mitteilen. Anderenfalls wird der Vertrag nicht wirksam (§§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1828, 1829 BGB).

7. Das Ende der Betreuung

Sofern die Betreuung nicht zuvor aufgehoben werden kann (z. B. bei Genesung der hilfebedürftigen Person) endet die Betreuung spätestens mit dem Tod der Betreuten bzw. des Betreuten. Die Beerdigung und die weitere Regelung des Nachlasses fallen nicht in den Aufgabenkreis einer Betreuerin/eines Betreuers (§§ 1922, 1968, 1908 i Abs.1 S. 1, 1893, 1698 a, 1698 b BGB).

Die Erben haben einen Anspruch auf Vorlage einer Schlussrechnung durch die Betreuerin/ den Betreuer. Sie können aber auch auf die Schlussrechnung und den Schlussbericht verzichten und sich nur alle Unterlagen der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen von der Betreuerin bzw. dem Betreuer aushändigen lassen (§§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1890, 1892 BGB).

8. Einige Anmerkungen zum Schluss

Werden der Betreuerin/dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung ermöglichen oder ihre Erweiterung oder den Einwilligungsvorbehalt erfordern, so hat sie/er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen.
Die Betreuerin/der Betreuer sollte dem Betreuungsgericht auch jede Anschriftenänderung mitteilen. Das Gericht ist auch davon in Kenntnis zu setzen, wenn sich der Aufenthaltsort der betreuten Person für einen Zeitraum von mehr als einer Woche ändert, z. B. durch Verlegung ins Krankenhaus oder in die Kurzzeitpflege.

Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Betreuerin/des Betreuers, berät und unterstützt sie/ihn, insbesondere bei Schwierigkeiten mit der Führung der Betreuung. Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Amtsgerichts Bremervörde unter der Telefonnummer 04761/9849 - 0 jederzeit zur Verfügung.

Eine Informationsbroschüre zum Betreuungsrecht und zur Vorsorgevollmacht ist hier beim Amtsgericht Bremervörde kostenlos erhältlich oder kann bei dem Niedersächsischen Justizministerium (zum Teil auch in leichter Sprache) heruntergeladen bzw. bestellt werden.

Häufig benötigte Formulare und Vordrucke im Betreuungsrecht werden Ihnen bei dem Niedersächsischen Landesjustizportal zur Verfügung gestellt.

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