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Das Familiengericht

Allgemeines

Das Familiengericht ist neben allen aus der Ehe, Trennung oder dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührenden Verfahren nicht nur für Ehescheidungsverfahren und Verfahren zur Aufhebung von Lebenspartnerschaften zuständig. Vielmehr entscheidet das Familiengericht auch über Anträge auf Kindes-, Ehegatten- oder sonstigen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Ehewohnungs- sowie Haushaltssachen. Weitere Verfahren sind im Folgenden kurz dargestellt. Zusätzliche Informationen zu einigen Verfahren sind hier zu finden.


Kindschaftssachen

Des Weiteren gibt es die sogenannten Kindschaftssachen, in denen meist die Elternteile, aber beispielsweise auch das Jugendamt beim Familiengericht die Klärung etwaiger Fragen betreffend die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht beantragen. Bei diesen Verfahren steht ebenso wie bei den Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung vor allem das Wohl des jeweiligen Kindes im Vordergrund. Dieses wird sodann im gerichtlichen Verfahren unter Beteiligung des zuständigen Jugendamtes und meist eines sogenannten Verfahrensbeistandes für das Kind ermittelt, indem die Beteiligten in einem Erörterungstermin vom Familienrichter angehört werden. Sollte eine Kindesanhörung erforderlich werden, wird eine solche regelmäßig gesondert anberaumt und erfolgt durch den Richter nur im Beisein eines Verfahrensbeistandes.

Auch die Prüfung einer Unterbringung von Kindern in einer geschlossenen Einrichtung der Jugendhilfe oder einer psychiatrischen Klinik obliegt dem Familienrichter. Des Weiteren besteht auch die Zuständigkeit für Abstammungsverfahren, welche die Feststellung einer Vaterschaft umfassen, und Adoptionsverfahren, in denen die Annahme einer anderen - nicht zwangsläufig minderjährigen - Person als Kind beantragt wird.

Gewaltschutz

Im Übrigen können bei dem Familiengericht Anträge auf Erlass von (i. d. R. einstweiligen) Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt werden. Diesbezüglich ermöglichen die entsprechenden Regelungen im Gesetz bei Vorliegen der Voraussetzungen weitreichende Maßnahmen von einem Annäherungsverbot bis zur Zuweisung einer Wohnung zur alleinigen Nutzung.

Vormundschaft

Das Familiengericht ist auch dafür zuständig, die Vormundschaft für eine minderjährige Person anzuordnen, wenn beispielsweise ihre Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Eine Vormundschaft ist auch für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge einzurichten.

Als Vormund können geschäftsfähige Personen, das Jugendamt oder ein Verein berufen werden.

Die Vormundschaft wird vom Familiengericht in drei Fällen von Amts wegen angeordnet:

•wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht (weil beispielsweise die Mutter minderjährig ist)
•wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen nicht berechtigt sind (weil z. B. das Familiengericht ihnen die
elterliche Sorge entzogen hat oder die elterliche Sorge ruht, weil die Eltern unbekannten Aufenthaltes sind)
•wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind)

Ein unter Vormundschaft stehendes minderjähriges Kind (sog. Mündel), welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann der Bestellung einer bestimmten Person als Vormund widersprechen. Bei allen Fragen, die die Personensorge betreffen, ist es zu beteiligen.

Der Vormund unterliegt der Aufsicht und Kontrolle des Familiengerichtes (zuständig dort ist der Rechtspfleger) und benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Familiengerichtes. Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu berichten und die ordnungsgemäße Vermögensverwaltung nachzuweisen.

Pflegschaft

Von der Vormundschaft ist die Pflegschaft zu unterscheiden, die nur den Schutz eines begrenzten Kreises von Angelegenheiten zum Gegenstand hat. So ist die elterliche Sorge voll umfassend, beinhaltet also die Vermögenssorge und die Personensorge. Eine Pflegschaft bezieht sich dagegen nur auf einzelne Bereiche, zum Beispiel die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

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