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Nachlassgericht

Bitte beachten Sie, dass Termine zur Aufnahme von Anträgen oder Erklärungen (z. B. Ausschlagungen) unbedingt vorab telefonisch unter den Nummern: 04761/9849-19 oder -17, zu vereinbaren sind.

Termine haben derzeit eine Vorlaufzeit von mind. 3 Wochen.

Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?

Beim Nachlassgericht können Sie Testamente oder Erbverträge zur Aufbewahrung abgeben. Das Nachlassgericht verwahrt diese dann bis zum Todestag. Nach dem Todesfall werden die Testamente und Erbverträge vom Nachlassgericht eröffnet und den betroffenen Personen bekannt gegeben.

Außerdem ist das Nachlassgericht zuständig für die Aufnahme von Erklärungen und Anträgen wie beispielsweise die Ausschlagung (=Ablehnung) einer Erbschaft und Anträge auf Erteilung eines Erbscheins.

Darüber hinaus werden Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse oder das Europäische Nachlasszeugnis u. a. vom Nachlassgericht erteilt.

Welches Amtsgericht ist zuständig?

Örtlich zuständig ist grundsätzlich immer das Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Verstorbenen. Sollte der/die Erblasser/Erblasserin in einem Hospiz verstorben sein, so ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt der Ort am Hospiz.

Wenn Sie sich an das für Ihren eigenen gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Amtsgericht wenden, werden Ihre Anträge und Erklärungen an das zuständige Gericht weitergeleitet. Bitte beachten Sie aber, dass dies in der Regel mit Zeitverlusten verbunden ist.

Wofür ist das Nachlassgericht nicht zuständig?

Das Nachlassgericht darf keine Rechtsberatung leisten und ist nicht zuständig für die Aufteilung des Nachlasses und dessen Wertermittlung.

Bitte wenden Sie sich bezüglich einer Rechtsberatung an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.


Was ist ein Testament?

Ein Testament oder auch „Verfügung von Todes wegen“ genannt ist grundsätzlich jedes Schriftstück, das Regelungen für den Todesfall enthält.

Es muss nicht mit „Testament“, „Mein letzter Wille“ o.ä. überschrieben sein.

Sollte ich ein Testament oder einen Erbvertrag haben?

Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag nicht vorhanden ist, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche Erben sind in der Regel der Ehegatte und die nächsten Verwandten. Zu beachten ist, dass nach der gesetzlichen Erbfolge der Ehegatte nur dann Alleinerbe ist, wenn zum Zeitpunkt des Todes weder Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.), noch Eltern, noch Geschwister und deren Abkömmlinge, noch Großeltern des/der Verstorbenen leben.

Wenn Sie keine gesetzliche Erbfolge wollen, dann sollten Sie auf jeden Fall Vorsorge treffen. Sie können das vor allem dadurch erreichen, dass Sie ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen.

Zu beachten ist auch, dass seit dem 17.08.2015 die europäische Erbrechtsverordnung gilt. Danach richtet sich das Erbrecht grundsätzlich immer nach den Gesetzen des Landes, in dem ein Verstorbener/eine Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte unabhängig von seiner/ihrer Staatsangehörigkeit. Die Unterschiede zum gewohnten Heimatrecht können beträchtlich sein. Davon abweichende Regelungen können als sogenannte Rechtswahl in einer letztwilligen Verfügung getroffen werden. Falls dies für Sie in Betracht kommt, sollten Sie sich eventuell durch einen Notar oder eine Notarin beraten lassen.

Was sind die Unterschiede zwischen Testament und Erbvertrag?

Testamente und Erbverträge sind sogenannte „Verfügungen von Todes wegen“ bzw. „letztwillige Verfügungen“. Das heißt, darin kann jeder Bestimmungen über den späteren Übergang seines Vermögens treffen.

Wer ein Testament macht, bestimmt darin allein über sein Vermögen. In den meisten Fällen wird dies das richtige Mittel der Vorsorge sein.

Beim Erbvertrag schließt man mit seinen Erben einen Vertrag ab. Das heißt, man geht gegenüber dem Vertragspartner eine Bindung ein, von der man sich im Normalfall nicht wieder lösen kann. Ein Erbvertrag kann nur notariell geschlossen werden. Lassen Sie sich deshalb von einer Notarin oder einem Notar beraten, wenn dieser Weg für Sie in Betracht kommt.

Welche Möglichkeiten habe ich ein Testament aufzusetzen?

Ein Testament können Sie selbst schreiben (privatschriftliches Testament), oder Sie können es notariell beurkunden lassen (notarielles Testament).

Privatschriftliches Testament:

Ein privatschriftliches Testament muss von Anfang bis Ende selbst mit der Hand geschrieben und unterschrieben werden. Sie dürfen den Text nicht von jemand anderem schreiben lassen und ihn auch nicht mit der Schreibmaschine oder dem PC schreiben. Wenn Sie das nicht beachten, ist das Testament ungültig. Auch Ort und Datum sollten Sie handschriftlich angeben.

Damit keine Verwechslungen möglich sind, sollten Sie mit Vornamen und Familiennamen unterschreiben.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können auch gemeinsam ein privatschriftliches Testament errichten. In diesem Fall muss von einem Partner der gesamte Text hand-schriftlich abgefasst werden und beide Partner müssen es eigenhändig unterschreiben. Natürlich sollten auch hier Ort und Datum angegeben sein. Gemeinschaftliche Testamente können ähnliche Bindungswirkungen wie ein Erbvertrag entfalten.

Sollte zum Nachlassvermögen ein Grundstück (Eigenheim oder Eigentumswohnung) gehören, kann das Grundbuch trotz Vorlage eines privatschriftlichen Testaments nicht entsprechend berichtigt werden. Ein Erbschein ist zur Umschreibung in diesen Fällen zwingend erforderlich.

Notarielles Testament:

Bei einem notariellen Testament werden Sie zuvor von der Notarin oder dem Notar rechtlich beraten. Der Testamentstext wird für Sie entworfen. Die Notarin oder der Notar haben die Aufgabe sicherzustellen, dass Ihre Vorstellungen die juristisch richtige Form erhalten und dass keine rechtlichen Unklarheiten entstehen.

Notarielle Testamente haben den Vorteil, dass diese nach dem Tod des Verfassers in der Regel eine höhere Akzeptanz im Geschäftsverkehr haben. Sollte zum Nachlassvermögen ein Grundstück (Eigenheim oder Eigentumswohnung) gehören, kann das Grundbuch in den meisten Fällen schon aufgrund eines notariellen Testaments berichtigt werden. Ein Erbschein wäre dann nicht erforderlich.

Welchen Inhalt soll mein Testament haben?

Das Testament sollte in sich verständlich und eindeutig formuliert werden. Denken Sie bitte nicht zuerst daran, wer welche einzelnen Gegenstände bekommen soll. Viel wichtiger ist es zu entscheiden, wer Ihre Erbin oder Ihr Erbe sein soll. Nähere Erläuterungen und Beispielformulierungen finden Sie in der Broschüre „vererben ● erben - Was Sie über das Erbrecht wissen sollten“( Vererben und Erben).

Was ist die amtliche Verwahrung?

Die amtliche Verwahrung ist eine sichere Aufbewahrungsmethode von Testamenten und Erbverträgen. Sie erfolgt bei den Nachlassgerichten.

Sie dient der Sicherung der Testamente vor Verlust und Verfälschung und gewährleistet ein sicheres Auffinden nach dem Erbfall.

Wird ein Testament in die amtliche Verwahrung gegeben, dann wird es auch im ZTR (Zentrales Testamentsregister) eingetragen. Das Standesamt macht nach der Ausstellung der Sterbeurkunde eine Mitteilung an das ZTR. Ist dort ein Testament eingetragen, bekommt das Amtsgericht sofort elektronisch eine Mitteilung und das Testament kann eröffnet werden.

Wie gebe ich mein Testament/meinen Erbvertrag in die amtliche Verwahrung?

Ein notarielles Testament muss durch den Notar oder die Notarin immer beim Gericht hinterlegt werden.

Der Erbvertrag wird nach den Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes in amtliche Verwahrung geben, außer der Erblasser hat bei der Errichtung etwas anderes bestimmt.

Ein privatschriftliches Testament kann in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Dazu muss ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht gestellt werden.

Um ein Testament beim Amtsgericht Bremervörde in die amtliche Verwahrung zu geben, benötigen Sie keinen Termin. Sie können zu den allgemeinen Geschäftszeiten von Montag - Freitag in der Zeit von 09:00 - 12:00 Uhr im Bürgerbüro eine Nummer ziehen und das Testament dort abgeben. Bitte bringen Sie hierzu Ihren Personalausweis, Ihre Geburts- und ggfls. Heiratsurkunde (Original oder begl. Kopie) sowie die Testamente im Original ggf. mit Umschlag mit.

Nachdem Ihr Testament durch das Nachlassgericht in die amtliche Verwahrung genommen wurde, erhalten Sie einen Hinterlegungsschein.

Für die amtliche Verwahrung fallen Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an, sowie eine weitere kleine Gebühr für die Eintragung im ZTR.

Was muss ich machen, wenn ich ein Testament finde?

Nach dem Tod ist unverzüglich jedes Schriftstück, das Regelungen für den Todesfall enthält und deshalb ein Testament sein kann, im Original bei dem Amtsgericht einzureichen.

Dabei ist keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob das Testament wirksam ist, ob es inzwischen durch ein weiteres Testament widerrufen wurde oder inhaltlich überholt ist. Jedes Testament ist beim Nachlassgericht abzugeben.

Kommt jemand, der ein Testament im Besitz hat, seiner Ablieferungspflicht nicht nach, kann dies Zwangsmittel und Schaden­ersatz­ansprüche zur Folge haben.

Das Nachlassgericht prüft, ob es sich um ein Testament handelt; im Zweifel ist das Schriftstück daher abzuliefern.

Ein verschlossener Umschlag darf geöffnet werden, ist aber mit dem gesamten Inhalt mit abzuliefern.

Um ein Testament beim Amtsgericht Bremervörde abzuliefern, benötigen Sie keinen Termin. Sie können zu den allgemeinen Geschäftszeiten von Montag - Freitag in der Zeit von 09:00 - 12:00 Uhr in Zimmer 14 das Testament dort abgeben. Bitte bringen Sie hierzu Ihren Personalausweis, die Sterbeurkunde (Original oder begl. Kopie) sowie das Testament im Original ggf. mit Umschlag mit.

Was passiert, wenn ein Testament eröffnet wird?

Nach dem Tod des Verfassers/der Verfasserin eines Testaments stellt das Nachlassgericht in einem Protokoll fest, dass der Verfasser/die Verfasserin des Testaments verstorben ist, ob das Testament beim Gericht hinterlegt war oder wer es abgeliefert hat und welches Datum das Testament trägt. War das Testament in einem Umschlag, wird auch vermerkt, ob der Umschlag offen oder verschlossen und ggf. ob der Verschluss unversehrt war. Es können auch noch Besonderheiten, wie ein fehlendes Datum o.ä. vermerkt werden.

Mit Erstellung dieses Protokolls ist das Testament eröffnet und wird den Betroffenen zugänglich gemacht. Betroffene sind in jedem Fall die im Testament genannten Erben als auch die gesetzlichen Erben. Sie alle erhalten in der Regel vollständige Abschriften des Testaments und des Eröffnungsprotokolls. Im Testament genannte Vermächtnisnehmer/Vermächtnisnehmerinnen erhalten den sie betreffenden Abschnitt des Testaments.

Nähere Erläuterungen zu Vermächtnis und Pflichtteilsrecht finden Sie ebenfalls in der Broschüre „vererben ● erben - Was Sie über das Erbrecht wissen sollten“ ( Vererben und Erben).

Welche Kosten entstehen durch die Eröffnung?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Jede Eröffnung eines Testaments kostet eine Gebühr, die von dem oder den Erben zu zahlen ist. Werden mehrere Testamente gemeinsam eröffnet, kostet dies nur eine Gebühr. Sind jedoch mehrere Eröffnungen erforderlich, weil bei der ersten Eröffnung nicht alle Testamente vorliegen oder weil mehrere Gerichte beteiligt sind, so ist die Gebühr mehrmals zu zahlen.

Wie bekomme ich mein Testament zurück, das sich in der amtlichen Verwahrung befindet?

Testamente können jederzeit in einem Termin beim Nachlassgericht zurückgegeben werden.

Gemeinschaftliche Testamente können nur an beide Testatoren gemeinsam zurückgegeben werden. Zum Termin müssen auch beide Testatoren gleichzeitig anwesend sein.

Die Herausgabe des Testaments kann nur persönlich an den/die Testator/Testatoren erfolgen. Eine Vertretung oder Bevollmächtigung ist nicht möglich.

Erbverträge können nur aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben werden, wenn der Erbvertrag ausschließlich Bestimmungen für den Erbfall enthält.

Bitte beachten Sie, dass notarielle Testamente sowie Erbverträge durch die Rückgabe automatisch unwirksam werden. Die Wirksamkeit privatschriftlicher Testamente wird durch die Rückgabe nicht berührt. Diese bleiben auch mit der Rückgabe wirksam.

Möchten Sie Ihr Testament aus der amtlichen Verwahrung nehmen, so vereinbaren Sie bitte unbedingt vorher telefonisch einen Termin!! Ohne einen Termin kann Ihr Testament nicht zurückgegeben werden! Bitte beachten Sie hierzu auch, dass es derzeit in etwa eine Vorlaufzeit von mind. 3 Wochen für Termine gibt.

Bitte bringen Sie zum Termin Ihren Personalausweis oder einen Reisepass mit Meldebestätigung, sowie den Hinterlegungsschein mit.

Für die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung entstehen keine Kosten.


Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist der Nachweis über Ihr Erbrecht. Damit können Sie sich im Geschäftsverkehr als Erbin/Erbe ausweisen.

Wann brauche ich einen Erbschein?

In vielen Fällen wird ein Erbschein benötigt, um sich im Geschäftsverkehr ausweisen zu können. Das kommt vor allem in Betracht, wenn

•kein Testament vorhanden ist und somit die gesetzliche Erbfolge gilt,
•ein Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches (kein notarielles) Testament vorhanden ist
•der Inhalt eines Testaments nicht eindeutig ist.

Banken, Versicherungen und Behörden bestimmen jeweils aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen, in welcher Weise ein Erbnachweis zu führen ist. Oftmals genügt dort eine Bankvollmacht oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Testaments mit Eröffnungsprotokoll.

Für das Grundbuchamt ist ein Erbschein immer dann unerlässlich, wenn entweder gar kein Testament oder nur ein handschriftliches Testament vorliegt. Bei einem notariellen Testament kann das Grundbuchamt ebenfalls einen Erbschein verlangen, wenn sich die Erbfolge nicht eindeutig daraus ergibt.

Sollten sich Nachlassgegenstände (z. B. Häuser, Wohnungen oder Wertdepots) im Ausland befinden, so ist zu prüfen, ob vielleicht zusätzlich ein Europäisches Nachlasszeugnis (siehe unten) erforderlich ist.

Wie bekomme ich einen Erbschein?

Ein Erbschein wird nur auf ausdrücklichen Antrag erteilt. Da der Erbscheinsantrag Angaben enthält, die eidesstattlich zu versichern sind, ist der Antrag grundsätzlich zu beurkunden. Dies ist in der Regel bei jedem Nachlassgericht oder Notariat Ihrer Wahl möglich.

Der Antrag ist von den Erben persönlich zu stellen. Eine Vertretung oder Bevollmächtigung ist aufgrund der eidesstaatlichen Versicherung nicht zulässig.

Möchten Sie den Antrag beim Amtsgericht Bremervörde stellen, so vereinbaren Sie bitte unbedingt vorher telefonisch einen Termin!! Ohne einen Termin kann Ihr Antrag nicht aufgenommen werden! Bitte beachten Sie hierzu auch, dass es derzeit in etwa eine Vorlaufzeit von mind. 3 Wochen für Termine gibt.

Was muss ich mitbringen, wenn ich einen Erbschein beantragen will?

Zur Antragsaufnahme sind mitzubringen:

•der eigene, gültige Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
•die Sterbeurkunde des Verstorbenen
•ggf. sämtliche Testamente, die dem Nachlassgericht noch nicht eingereicht wurden; falls der Erbschein bei einem
anderen als dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden soll, müssen auch alle vom Nachlassgericht
übersandten Kopien der bereits eröffneten Testamente mitgebracht werden
•sämtliche Personenstandsurkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis belegen (z.B. Geburts-, Heirats- und andere
Sterbeurkunden, Scheidungsurteile), wenn kein Testament vorhanden ist oder die Erben in einem Testament nicht
namentlich sondern mit dem Verwandtschaftsverhältnis benannt sind (z.B. „meine Kinder“). Die Urkunden sind im
Original oder in beglaubigter Form vorzulegen.

Um vorab zu klären welche Urkunden im Einzelfall erforderlich sind, nehmen Sie gerne Kontakt zum Nachlassgericht auf.

Wichtig:

Wird bei mehreren Erben der Erbschein nicht von allen Erben gemeinsam beantragt, so muss vorher geklärt werden, dass auch wirklich alle Erben die Erbschaft angenommen haben! Eine vorherige Rücksprache mit allen Erben ist dazu unerlässlich.

Wann kann ich mit dem Erbschein rechnen?

Die Dauer bis zur Erteilung des Erbscheins ist vom Einzelfall abhängig. In der Regel sind Beteiligte (z.B. Miterben oder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Personen) vom Erbscheinsantrag in Kenntnis zu setzen und Anhörungsfristen zu wahren. Dies dauert beim Amtsgericht Bremervörde etwa 3 - 4 Wochen (ABER: dies gilt nur dann, wenn keine Unterlagen mehr fehlen oder Informationen eingeholt werden müssen!)

Wie kann ich das Verfahren beschleunigen?

Das Verfahren kann beschleunigt werden durch:

•Vorlage aller erforderlichen Urkunden

•Mitteilung aller relevanten Daten von beteiligten Personen (aktuelle Anschriften und Geburtsdaten)

•Verzicht oder Verkürzung der Anhörungsfristen.

Die Anhörungsfrist muss dann nicht abgewartet werden, wenn­

•alle Beteiligten bereits bei der Antragstellung anwesend sind und ihr Einverständnis erklären
oder
•die nicht anwesenden Beteiligten die unterschriebene Einverständniserklärung einreichen, die ihnen nach Stellung
des Erbscheinsantrags vom Nachlassgericht wurde.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für den Antrag (bei dem Nachlassgericht oder Notariat) und den Erbschein (bei dem Nachlassgericht) entsteht jeweils eine Gebühr.

Bei Beurkundung des Antrages durch ein Notariat kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen sowie Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% hinzu.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert.

Wie setzt sich der Nachlasswert zusammen?

Maßgeblich ist der Wert des Erbes am Todestag. Dabei werden die Schulden von den Vermögenswerten abgezogen. Bestattungskosten werden nicht berücksichtigt.

Lebensversicherungen und andere Versicherungen gehören nicht zum Nachlass, wenn sie zugunsten einer bestimmten Person abgeschlossen sind.

Für Grundbesitz wird der Verkehrswert (Verkaufs­wert zum Zeitpunkt des Erbfalls) zugrunde gelegt. Dieser Wert kann von den Beteiligten geschätzt werden; es ist kein Gutachter erforderlich. Kostenlose Unterstützung bei der Schätzung des Grundbesitzwertes können auch Immobilienportale oder Banken geben.

Zur Ermittlung des Nachlasswertes kann ein Fragebogen genutzt werden. Sie erhalten ihn beim Nachlassgericht.

Ich bin Vermächtnisnehmer/Pflichtteilsberechtigter, was muss ich beachten?

Personen, denen in einem Testament ein Vermächtnis zugedacht wurde oder Pflichtteilsberechtigte werden nicht im Erbschein aufgeführt. Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüche sind gegenüber dem/den Erben – nicht gegenüber dem Nachlassgericht – geltend zu machen. Nähere Erläuterungen zu Vermächtnis und Pflichtteilsrecht finden Sie ebenfalls in der Broschüre „vererben ● erben - Was Sie über das Erbrecht wissen sollten“ ( Vererben und Erben).


Was ist ein europäisches Nachlasszeugnis?

Sollten sich Nachlassgegenstände in mehreren Ländern der EU befinden, kann für Todesfälle seit dem 17.08.2015 ein europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Dieses Zeugnis wird dann - mit wenigen Ausnahmen - in allen Ländern der EU anerkannt.

Zuständig für die Erteilung ist immer das Land, in dem der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die genaue örtliche Zuständigkeit richtet sich dann nach den innerstaatlichen Gesetzen dieses Landes. Zu beachten ist dabei, dass sich grundsätzlich auch die Erbfolge immer nach den Gesetzen dieses Landes richtet und sich von der gewohnten Erbfolge des Heimatlandes erheblich unterscheiden kann. Abweichende Bestimmungen zu Lebzeiten sind allerdings möglich.

Für alle seit dem 17.08.2015 Verstorbenen, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten, ist seit diesem Zeitpunkt also grundsätzlich ausnahmslos das deutsche Erbrecht für alle hier und in den meisten anderen Ländern der EU befindlichen Nachlassgegenstände anzuwenden. Welche Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen müssen, erfragen Sie bitte beim Nachlassgericht.

Wann brauche ich ein europäisches Nachlasszeugnis?

Das Europäische Nachlasszeugnis wird benötigt, wenn ein Erbfall das europäische Ausland betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn

•sich Nachlassgegenstände/Nachlasswerte (Häuser, Wertdepots o. ä.) im Ausland befinden
oder
•der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.

Wie der Erbschein dient das europäische Nachlasszeugnis dem Zweck, dass insb. Erben sich mit dessen Hilfe gegenüber Dritten legitimieren können und so ihre Rechte ausüben können.

Wie bekomme ich ein europäisches Nachlasszeugnis?

Ein europäisches Nachlasszeugnis wird nur auf ausdrücklichen Antrag erteilt. Da der Antrag Angaben enthält, die eidesstattlich zu versichern sind, ist der Antrag grundsätzlich zu beurkunden. Dies ist in der Regel bei jedem Nachlassgericht oder Notariat Ihrer Wahl möglich.

Der Antrag ist von dem Berechtigten persönlich zustellen. Eine Vertretung oder Bevollmächtigung ist aufgrund der abzugebenden eidesstaatlichen Versicherung nicht zulässig.

Möchten Sie den Antrag beim Amtsgericht Bremervörde stellen, so vereinbaren Sie bitte unbedingt vorher telefonisch Termin!! Ohne einen Termin kann Ihr Antrag nicht aufgenommen werden! Bitte beachten Sie hierzu auch, dass es derzeit in etwa eine Vorlaufzeit von mind. 3 Wochen für Termine gibt.

Der Antrag für das europäische Nachlasszeugnis ist sehr komplex und bedarf vieler zusätzlicher Angaben, die bei einem Erbschein nicht notwendig sind.

Bitte schauen Sie sich den Antrag daher vorab an. Sie bekommen ihn beim Nachlassgericht. Beachten Sie bitte, dass der Vordruck mehrere Anträge enthält. Bitte füllen Sie den Antrag Anlage 4 Formblatt IV aus.

Wer kann das europäische Nachlasszeugnis beantragen?

Anders als beim Erbschein kann das europäische Nachlasszeugnis nicht nur vom Erben, sondern auch von Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern beantragt werden.

Was muss ich mitbringen, wenn ich ein europäisches Nachlasszeugnis beantragen will?

Zur Antragsaufnahme sind mitzubringen:

•der eigene, gültige Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
•die Sterbeurkunde des Verstorbenen
•ggf. sämtliche Testamente, die dem Nachlassgericht noch nicht eingereicht wurden; falls der Erbschein bei einem
anderen als dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden soll, müssen auch alle vom Nachlassgericht
übersandten Kopien der bereits eröffneten Testamente mitgebracht werden
•sämtliche Personenstandsurkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis belegen (z.B. Geburts-, Heirats- und andere
Sterbeurkunden), wenn kein Testament vorhanden ist oder die Erben in einem Testament nicht namentlich sondern
mit dem Verwandtschaftsverhältnis benannt sind (z.B. „meine Kinder“)
•bestenfalls den durch Sie bereits ausgefüllten Antrag mit allen erforderlichen Angaben

Um vorab zu klären welche Urkunden im Einzelfall erforderlich sind, nehmen Sie gerne Kontakt zum Nachlassgericht auf.

Wichtig:

Wird bei mehreren Erben das europäische Nachlasszeugnis nicht von allen Erben gemeinsam beantragt, so muss vorher geklärt werden, dass auch wirklich alle Erben die Erbschaft angenommen haben! Eine vorherige Rücksprache mit allen Erben ist dazu unerlässlich.

Wann kann ich mit dem europäischen Nachlasszeugnis rechnen?

Die Dauer bis zur Erteilung des europäischen Nachlasszeugnisses ist vom Einzelfall abhängig. In der Regel sind Beteiligte (z.B. Miterben oder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Personen) vom europäischen Nachlasszeugnis in Kenntnis zu setzen und Anhörungsfristen zu wahren. Dies dauert beim Amtsgericht Bremervörde etwa 6-7 Wochen (ABER: dies gilt nur dann, wenn keine Unterlagen mehr fehlen oder Informationen eingeholt werden müssen!)

Wie kann ich das Verfahren beschleunigen?

Das Verfahren kann beschleunigt werden, durch

•Vorlage aller erforderlichen Urkunden
•den durch Sie bereits ausgefüllten Antrag mit allen erforderlichen Angaben
•Mitteilung aller relevanten Daten von beteiligten Personen (aktuelle Anschriften und Geburtsdaten)
•Verzicht oder Verkürzung der Anhörungsfristen.


Die Anhörungsfrist muss dann nicht abgewartet werden, wenn­

•alle Beteiligten bereits bei der Antragstellung anwesend sind und ihr Einverständnis erklären

oder

•die nicht anwesenden Beteiligten die unterschriebene Einverständniserklärung einreichen, die ihnen nach Stellung des Antrages auf Erteilung des europäischen Nachlasszeugnisses vom Nachlassgericht wurde.

Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für den Antrag (bei dem Nachlassgericht oder Notariat) und das europäische Nachlasszeugnis (bei dem Nachlassgericht) entsteht jeweils eine Gebühr. Bei Beurkundung des Antrages durch ein Notariat kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen sowie Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% hinzu. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert. Nähere Ausführungen zum Nachlasswert finden Sie bei den Ausführungen zum Thema ,,Erbschein“.


Was ist eine Ausschlagung?

Zu erben bedeutet nicht nur, die Vermögenswerte der/des Verstorbenen zu übernehmen. Die Erben haften auch für die Schulden, die die verstorbene Person hinterlassen hat. Was besonders wichtig ist: Die Erben haften nicht nur mit dem ererbten Vermögen für die Schulden, sondern auch mit ihrem übrigen Vermögen. Die Ausschlagung ist die rechtlich bindende Erklärung, die Erbschaft nicht anzunehmen. Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, erhalten Sie weder die Vermögenswerte der verstorbenen Person, noch die Schulden.

Wie und wann muss ich die Ausschlagung erklären?

Die Ausschlagung ist an eine strenge Form gebunden. Sie können diese entweder persönlich bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht oder dem Amtsgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des/der Verstorbenen zu Protokoll geben oder sich an ein Notariat wenden.

In jedem Fall müssen Sie sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Sofern Sie minderjährige Kinder haben, muss die Ausschlagungserklärung von allen gesetzlichen Vertretern abgegeben werden, also in der Regel von beiden Elternteilen.

Ab dem Zeitpunkt, seit Sie von dem Tod erfahren und davon ausgehen können, dass Sie Erbin oder Erbe sind, haben Sie 6 Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Innerhalb dieser Frist muss die Erklärung bei dem zuständigen Nachlassgericht oder dem Nachlassgericht Ihres Wohnortes eingegangen sein.

Wenn Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten haben, beträgt die Frist 6 Monate.

Möchten Sie vor dem Amtsgericht Bremervörde eine Ausschlagungserklärung abgeben, so vereinbaren Sie bitte unbedingt vorher telefonisch einen Termin!! Ohne einen Termin kann Ihr Antrag nicht aufgenommen werden! Bitte beachten Sie hierzu auch, dass es derzeit in etwa einer Vorlaufzeit von mind. 3 Wochen für Termine bedarf.

Was ist bei einer Ausschlagung zu beachten?

Sofern die Ausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter erfolgt, ist es möglich, dass diese Ausschlagungserklärung noch durch das Gericht zu genehmigen ist.

Sollten Sie die Ausschlagungserklärung als gesetzlicher Betreuer für den Ausschlagenden abgeben, so bedarf diese Ausschlagungserklärung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das für den Betreuten zuständige Betreuungsgericht.

Sollten Sie die Ausschlagungserklärung als gesetzlicher Vertreter für Ihre minderjährigen Kinder abgegeben, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausschlagungserklärung zu ihrer Wirksamkeit noch die Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

Die Anträge auf Genehmigung der Ausschlagungserklärung sind beim zuständigen Betreuungsgericht bzw. Familiengericht zu stellen. Örtlich zuständig für die Genehmigung ist grundsätzlich immer das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten oder des minderjährigen Kindes.

Die Anträge können in die Ausschlagungserklärung mit aufgenommen werden. Die Ausschlagungserklärung ist dann anschließend an das zuständige Nachlassgericht weiterzuleiten sowie dem Betreuungs- bzw. Familiengericht mit der Bitte um Genehmigung vorzulegen. Sofern eine betreuungsgerichtliche/familiengerichtliche Genehmigung notwendig wird, ist diese innerhalb der Ausschlagungsfrist vorzulegen. Es ist daher ratsam, die Ausschlagung nicht erst kurz vor Ablauf der sechswöchigen Frist zu erklären.

Zum Verfahrensablauf finden Sie unten zum Download aufgeführte Merkblätter zum Genehmigungsverfahren.

Was kann ich machen, wenn meine Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist?

Dann kann ggfls. noch eine Anfechtungserklärung abgegeben werden. Diese hat dieselbe Wirkung wie eine Ausschlagungserklärung.

Die Anfechtungserklärung ist vor einem Notar abzugeben, da diese einer besonderen Begründung bedarf. Der Notar leitet die Erklärung anschließend dem Nachlassgericht weiter.

Was kostet eine Ausschlagungserklärung?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für die Ausschlagungserklärung fällt bei Gericht oder Notariat eine Gebühr an, die sich nach dem Nachlasswert richtet. Ist der Nachlass überschuldet, wird die Mindestgebühr fällig. Sofern Sie sich an ein Notariat wenden, kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen sowie Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% hinzu.

Werden Erbausschlagungen mehrerer Personen gleichzeitig erklärt, entsteht die Gebühr nur einmal.


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