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Zivilverfahren einschließlich Wohnungseigentumssachen

Die Zivilabteilungen des Amtsgerichts sind in der Regel bei Streitigkeiten mit einem Wert bis zu 5.000 € sowie unabhängig vom Streitwert für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Wohnraum sachlich zuständig. Zivilverfahren haben Streitigkeiten der Bürger untereinander, z. B. Miet- oder Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Ansprüche aus Verträgen, zum Gegenstand.

Die Abteilungen für Angelegenheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) des Amtsgerichts sind sachlich zuständig für Streitigkeiten von Wohnungseigentümergemeinschaften, z. B. wegen Zahlungsansprüchen der Verwaltung auf Wohngeld.

Die Parteien müssen sich in Zivilverfahren vor dem Amtsgericht nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Sie können ihren Anspruch auch selbst geltend machen oder sich selbst gegen Ansprüche verteidigen. Den Umfang des streitgegenständlichen Sachverhalts bestimmt der Kläger mit seinem Klageantrag, den er bei Gericht einreicht. Hierfür muss er schriftlich formulieren, was er von dem Beklagten fordert. In der Regel muss der gesamte Sachverhalt, der dem Anspruch zugrunde liegt, von den Parteien schriftlich vorgetragen werden. Anders als in Strafsachen ermittelt das Gericht den Sachverhalt, über den sich die Parteien streiten, nicht selbst. Die Beweismittel, wie etwa Zeugen oder Urkunden, müssen von den Parteien selbst benannt werden.


Eine Alternative bietet das maschinelle Mahnverfahren

Das maschinelle Mahnverfahren wird auch als „kleines Klageverfahren“ bezeichnet. Ist davon auszugehen, dass die Gegenseite keine Einrede erhebt, kann somit innerhalb kürzester Zeit ein vollstreckungsfähiger Titel erlangt werden. Hierzu ist lediglich ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erforderlich. Belege sind nicht einzureichen. Sollte die Gegenseite keinen Widerspruch binnen zwei Wochen einlegen, kann von Ihnen der Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragt. Legt die Gegenseite auch hier gegen binnen zwei Wochen keinen Einspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Sofern Widerspruch oder Einspruch eingelegt werden, kann die Sache an das streitige Gericht abgegeben werden und nimmt dann den Weg eines normalen Klageverfahrens.

Zuständig für das maschinelle Mahnverfahren ist in Niedersachen das Zentrale Mahngericht in Uelzen https://www.amtsgericht-uelzen.niedersachsen.de/zentrales_mahngericht/
Hilfe für den Antrag finden Sie auf dieser Internetseite:


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