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Beratungshilfe

Allgemeines

Beratungshilfe ist eine Form staatlicher Unterstützung, mit der in bestimmten Rechtstreitigkeiten anfallende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten übernommen werden können. Die eigentliche Beratung findet üblicherweise nicht durch das Gericht, sondern bei einem selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt statt.

Durch die Beratungshilfe soll es auch Bürger/innen mit geringem Einkommen ermöglicht werden, eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, wenn diese erforderlich ist.

Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe sind, dass

• Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wahrgenommen werden sollen
• der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen selbst nicht
aufbringen kann
• keine anderen Möglichkeiten zur Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden
zuzumuten ist
• die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist, das bedeutet, dass der Rechtsuchende sich bereits selbst im
Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Klärung der Angelegenheit bemüht hat.

Beratungshilfe kann nur auf Antrag gewährt werden. Den Antrag finden sie hier

Für die Antragstellung gibt es folgende Möglichkeiten:

entweder durch den Rechtsuchenden beim zuständigen Amtsgericht durch Einreichung des entsprechenden
Antragsformulars nebst Belegen.
• Vordrucke für den schriftlichen Antrag, sowie Ausfüllhinweise hierzu finden Sie hier oder direkt beim AG
Bremervörde. Hier erhalten sie die Antragsvordrucke in der Abteilung für Beratungshilfesachen in Zimmer 2.
oder durch den Rechtsuchenden durch Vorlage des entsprechenden Antragsformulars nebst Belegen bei dem
Rechtsanwalt seiner Wahl.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsuchenden werden nach den Vorschriften der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe geprüft.

Sämtliche Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sowie über den Beratungsgegenstand sind durch Belege nachzuweisen. Nur belegte Angaben können bei der Prüfung der Beratungshilfevoraussetzungen berücksichtigt werden.

Personen, die über Vermögen von mehr als 2.600,00 Euro verfügen oder bei deren Berechnung der Prozesskostenhilferate ein einzusetzendes Einkommen von über 20,00 Euro ermittelt wird, können Beratungshilfe nicht in Anspruch nehmen.

Unter das einzusetzende Einkommen fallen Guthaben auf sämtlichen Konten (auch Bausparkanten und Sparbücher), Aktien(fonds), Immobilien(fonds), sowie nicht Riester geförderte Renten- und Lebensversicherungen und nicht selbst genutzte Immobilien.

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vorliegen und ein schriftlicher Antrag direkt beim Amtsgericht gestellt wurde, wird ein Berechtigungsschein erteilt und an den Rechtsuchenden übersandt.

Die Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe trifft der Rechtspfleger.

Wird ein Berechtigungsschein erteilt, kann der Rechtsanwalt zusätzlich eine Schutzgebühr in Höhe von 15,00 Euro von dem Rechtsuchenden verlangen.

Sofern ein Antrag bei dem Rechtsanwalt vorgelegt wurde, prüft dieser die Voraussetzungen für die Beratungshilfe und kann sofort die Rechtsberatung gewähren. In diesem Fall reicht der Rechtsanwalt dann nachträglich den Antrag bei dem Amtsgericht zur Entscheidung ein.

Was ist zu beachten, wenn Beratungshilfe direkt beim Amtsgericht beantragt werden soll?

Erstwohnsitz des Antragstellers muss im Bezirk des Gerichts liegen

• Antrag sollte vor der rechtsanwaltlichen Beauftragung gestellt werden.
• Ein nachträglicher Antrag ist nur binnen 1 Monat nach der Gewährung der anwaltlichen Beratung zulässig.

Folgende Unterlagen müssen mit dem Antrag vollständig und aktuell eingereicht werden:

• Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, ergeben (Schriftwechsel etc.)
• Belege über aktuelles, laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Bescheide,
Mieteinnahmen, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeldbescheid, Wohngeldbescheid)
Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Versicherungen,
Zahlungsverpflichtungen etc.)
• Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung etc.)
• Personalausweis oder Reisepass.

Wann ist Beratungshilfe ausgeschlossen?

Unter anderem wenn:

• eine Rechtschutzversicherung eintritt
• ein gerichtliches Verfahren in dieser Sache anhängig ist
• im Einzelfall eine günstigere Art der Hilfe angeboten wird (z. B. Schuldnerberatung, Mieterverein, Jugendamt)
• wenn Vermögen von mehr als 5.000,00 Euro (zzgl. 500,00 EUR je Person, der Unterhalt gewährt wird) vorhanden ist
• wenn ein einzusetzendes Einkommen von 20,00 Euro und mehr ermittelt wird.
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