Grundbuchamt
1. Verwaltung der Grundstücke
Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem Grundstücke und so genannte grundstücksgleiche Rechte (z. B. Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte) eingetragen sind. Für die Führung der Grundbücher ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke liegen.
Es enthält Angaben über:
Das Grundbuch gibt zuverlässig Auskunft über die privatrechtlichen Verhältnisses eines Grundstücks. Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben, das heißt, jeder kann auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Das Grundbuch wird in Niedersachsen nur noch elektronisch geführt.
Keine Auskünfte gibt das Grundbuch über Grundstücksgrenzen; diese erhalten Sie bei den kommunalen Katasterämtern.
2. Eintragungen im Grundbuch
Für Eintragungen in das Grundbuch muss grundsätzlich ein Notar bzw. eine Notarin aufgesucht werden. Denn in der Regel ist für die Eintragung oder Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung (Bewilligung oder Auflassung) der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Inhaberin bzw. des Inhabers eines durch die Eintragung betroffenen Rechts erforderlich, § 19 GBO. In wenigen Ausnahmefällen können Eintragungen auch ohne notarielle Mitwirkung erfolgen, das heißt, ein einfacher schriftlicher Antrag genügt.
Dazu gehören:
3. Einsicht in das Grundbuch
Wer ein Grundbuch einsehen möchte, muss ein berechtigtes Interesse darlegen (§ 12 GBO), da Eigentümer und eingetragene Berechtigte gegen unbefugte Einsicht zu schützen sind. Ein berechtigtes Interesse hat grundsätzlich jeder, der als Eigentümer, Berechtigter (z. B. Wegerecht, Wohnrecht, Nießbrauch) oder Gläubiger (z. B. Grundschuld, Hypothek) eingetragen ist. Ob die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten ist, entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, § 12c GBO. Die Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.
4. Benötigte Unterlagen für Änderungen im Grundbuch
Informationen zu notwendigen Unterlagen für Änderungen im Grundbuch finden Sie in den unten bzw. am rechten Bildrand zum Download für Sie bereitgestellten Hinweisen.