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Grundbuchamt

1. Verwaltung der Grundstücke

Das Grundbuch ist ein amtliches Register, in dem Grundstücke und so genannte grundstücksgleiche Rechte (z. B. Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte) eingetragen sind. Für die Führung der Grundbücher ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Grundstücke liegen.

Es enthält Angaben über:

•Grundstücke (Flur- und Flurstückbezeichnung, Lage und Wirtschaftsart, Größe), Wohnungs- und Teileigentumsrechte, Erbbaurechte (Bestandsverzeichnis)
•die Eigentümerin oder den Eigentümer (Abteilung I)
•Lasten und Beschränkungen, z. B. Wege- und Leitungsrechte, Vormerkungen, Vorkaufsrechte, Wohnrechte und Verfügungsbeschränkungen (Abteilung II)
•Grundpfandrechte, z. B. Grundschulden, Hypotheken, Zwangssicherungshypotheken (Abteilung III).


Das Grundbuch gibt zuverlässig Auskunft über die privatrechtlichen Verhältnisses eines Grundstücks. Eintragungen im Grundbuch genießen öffentlichen Glauben, das heißt, jeder kann auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Das Grundbuch wird in Niedersachsen nur noch elektronisch geführt.

Keine Auskünfte gibt das Grundbuch über Grundstücksgrenzen; diese erhalten Sie bei den kommunalen Katasterämtern.

2. Eintragungen im Grundbuch

Für Eintragungen in das Grundbuch muss grundsätzlich ein Notar bzw. eine Notarin aufgesucht werden. Denn in der Regel ist für die Eintragung oder Löschung eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Erklärung (Bewilligung oder Auflassung) der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Inhaberin bzw. des Inhabers eines durch die Eintragung betroffenen Rechts erforderlich, § 19 GBO. In wenigen Ausnahmefällen können Eintragungen auch ohne notarielle Mitwirkung erfolgen, das heißt, ein einfacher schriftlicher Antrag genügt.

Dazu gehören:

•die Grundbuchberichtigung aufgrund einer Erbfolge, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbschein vorliegt, § 35 GBO (im Zweifel empfiehlt sich die Nachfrage bei einem Notar oder dem Grundbuchamt, da es einige Ausnahmen gibt, z. B. bei BGB-Gesellschaften, Pflichtteilsklauseln im Testament, etc.);
•die Grundbuchberichtigung in Abteilung II, weil ein Recht erloschen ist (ggf. unter Vorlage einer Sterbeurkunde des/der Berechtigten)
•die Grundbuchberichtigung aufgrund Namensänderung.

3. Einsicht in das Grundbuch

Wer ein Grundbuch einsehen möchte, muss ein berechtigtes Interesse darlegen (§ 12 GBO), da Eigentümer und eingetragene Berechtigte gegen unbefugte Einsicht zu schützen sind. Ein berechtigtes Interesse hat grundsätzlich jeder, der als Eigentümer, Berechtigter (z. B. Wegerecht, Wohnrecht, Nießbrauch) oder Gläubiger (z. B. Grundschuld, Hypothek) eingetragen ist. Ob die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten ist, entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, § 12c GBO. Die Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.

Einfache oder amtliche Ausdrucke können schriftlich oder persönlich beim Grundbuchamt beantragt werden gegen eine Gebühr von 10 EUR (einfach) bzw. 20 EUR (amtlich). Telefonische Antragstellung reicht nicht aus. Bei persönlicher Antragstellung bringen Sie bitte Ihren Personalausweis und - falls erforderlich - weitere Nachweise Ihrer Berechtigung zur Grundbucheinsicht (z. B. Vollmacht des Eigentümers, vollstreckbaren Titel bei einer Forderung gegen den Eigentümer) mit.
Die Anforderung von Grundbuchauszügen beim Grundbuchamt ist kostengünstiger als auf Internetportalen.

4. Benötigte Unterlagen für Änderungen im Grundbuch

Informationen zu notwendigen Unterlagen für Änderungen im Grundbuch finden Sie in den unten bzw. am rechten Bildrand zum Download für Sie bereitgestellten Hinweisen.

Grundbuch-Hinweise

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