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Abteilung für Strafsachen

Die Abteilung für Strafsachen beim Amtsgericht Bremervörde ist zuständig für richterliche Entscheidungen

•in Haftsachen - wenn die Staatsanwaltschaft Stade den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls beantragt hat,
•in Strafverfahren - wenn die Staatsanwaltschaft Stade beim Amtsgericht Bremervörde Anklage erhoben oder den
Erlass eines Strafbefehls beantragt hat,
•in Bußgeldverfahren - wenn der Betroffene Einspruch gegen einen gegen ihn ergangenen Bußgeldbescheid eingelegt
hat. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts gilt für Jugendliche (14 bis 17 Jahre), Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) und
Erwachsene ab Vollendung des 20. Lebensjahres.

Die Staatsanwaltschaft erhebt gegen Erwachsene Anklage vor dem Amtsgericht, wenn Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 4 Jahren zu erwarten ist. Bei Verbrechen (Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr) oder bei Vergehen, wegen derer die Staatsanwaltschaft Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren erwartet, erhebt sie Anklage zum Schöffengericht. Dieses ist in der Hauptverhandlung mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen (ehrenamtlichen Richtern) besetzt. Erwartet sie eine geringere Freiheitsstrafe, erhebt sie, soweit sie nicht den Erlass eines Strafbefehls beantragt (siehe unten), Anklage zum Strafrichter.

Bei Strafverfahren, in denen die Staatsanwaltschaft lediglich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr für angemessen erachtet, kann sie den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Wenn der Strafrichter diesen erlässt, kann der Angeschuldigte dagegen Einspruch einlegen. Tut er dies nicht, wird der Strafbefehl ohne mündliche Hauptverhandlung rechtskräftig und steht damit einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Für Bußgeldverfahren gegen Erwachsene ist der Bußgeldrichter zuständig.

Gegen Jugendliche und Heranwachsende erhebt die Staatsanwaltschaft in der Regel Anklage vor dem Jugendrichter, der nach Durchführung der Hauptverhandlung über eine angemessene Sanktion entscheidet. Entscheidend zu berücksichtigen ist hierbei der im Jugendstrafrecht geltende Erziehungsgedanke.

Ist eine Jugendstrafe für den Angeklagten zu erwarten, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendschöffengericht. Dieses ist - wie das Schöffengericht in Erwachsenenstrafsachen - mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt.

Für Bußgeldsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende ist (ebenfalls) der Jugendrichter zuständig.

Außerdem sind in der Strafabteilung Rechtspfleger und Serviceeinheiten tätig, welche unter anderem zuständig sind für

•die Einleitung der Strafvollstreckung für Jugendliche,
•Anordnung von Strafhaft, •Bewährungsaufsicht
•Überwachung von Zwangs- und Ordnungsmitteln
•Entscheidung über Kostenfestsetzungsanträge der beteiligten Rechtsanwälte (sofern die Landeskasse oder ein
Verfahrensbeteiligter kostenpflichtig verurteilt wurde),
•Überwachung der ordnungsgemäßen und fristgerechten Ladung aller Beteiligten,
•Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung,
•Festsetzung und Auszahlung der Zeugen- und
Sachverständigenentschädigung bzw. -vergütung nach Terminen.
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